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Auf der nächsten Gesetzesebene nach der Verfassung werden die Aufgaben der Bezirke geregelt. Auch hier vergleichen wir einmal die Regelungen Berlins mit denen der Stadt Hamburg.

Hamburg regelt die Aufgaben der Bezirksämter so:

§ 2 Aufgaben der Bezirksämter

Die Bezirksämter führen ihre Aufgaben selbständig durch. Aufgaben der Bezirksämter sind Aufgaben der Verwaltung, die nicht wegen ihrer übergeordneten Bedeutung oder ihrer Eigenart einer einheitlichen Durchführung bedürfen. Solche Aufgaben werden vom Senat selbst wahrgenommen oder auf die Fachbehörden übertragen. Die Abgrenzung erfolgt abschließend durch den Senat.

Berlin hat wie immer einen etwas komplizierteren Katalog:

§ 36
Aufgaben des Bezirksamts

(1) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Dem Bezirksamt obliegt insbesondere

a) die Vertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten des Bezirks;
b) die Einbringung von Vorlagen bei der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12, 13, 15, 16);
c) die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
d) die Bestellung und Abberufung von Vertretern und ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes);
e) die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12 und 13);
f) die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15);
g) die Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung (§ 18);
h) die Wahrnehmung der Angelegenheiten, für die nicht die Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung begründet ist;
i) die Aufgaben der Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bezirks; die Stellungnahme zur Versetzung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Bezirksverwaltung in die Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt;
k) die Verteilung der Geschäftsbereiche unter die Mitglieder des Bezirksamts (§ 38 Absatz 1);
l) die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts;
m) die Wahrnehmung der Angelegenheiten, die dem Bezirksamt durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind;
n) die Organisation des Bezirksamts.

Wenn es dann an die organisatorische Umsetzung geht, wird es vollends kompliziert. Berlin leistet sich einen Bezirksbürgermeister und vier Stadträte pro Bezirk, während Hamburg nur einen Bezirksamtsleiter bestimmt. Das spiegelt den Stellenwert des  Bezirksamts wider: in Berlin ist das eine eigene „Regierung“ mit einem eigenen Parlament, das eine Mitentscheidungsfunktion in allen den Bezirk betreffenden Fragen hat, in Hamburg ist es eine Verwaltungseinheit, deren angeschlossenes Parlament lediglich der demokratischen Kontrolle, der Stellungnahme und der Initiative dient.